Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Sabelmann

1.         Allgemeines

Alle Lieferungen und Leistungen, die Firma Sabelmann für den Besteller erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“.

Entgegenstehende Bedingungen erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir haben mit dem Besteller etwas anderes schriftlich vereinbart.

Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte aus laufender Geschäftsbeziehung.

2.         Angebote – Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend und vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit.

Bestellungen des Bestellers werden erst durch Firma Sabelmann angenommen, wenn wir dem Besteller eine Auftragsbestätigung zusenden oder die bestellte Ware binnen angemessener Zeit ausliefern.

3.         Vertragsgegenstand, Abbildungen und Beschreibung der Produkte

Die Produktabbildungen sind teilweise beispielhafte Abbildungen und können von den bestellten/gelieferten Produkten abweichen.

Alle Angaben der Produkte, vor allem Qualitätsangaben und sonstige technische Daten, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur annähernde Angaben dar, sie sind keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften.

4.         Preise/Versandkosten/Zahlungsweise

Die Versandkosten von mind. € 6,90 gehen bei Aufträgen unter einem Netto-Warenwert von
€ 500,00 zu Lasten des Kunden. Ab € 500,00 liefern wir frei Haus.

Für alle Lieferungen wird eine Verpackungspauschale von € 4,90 berechnet. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Spesen zu unseren Lasten zur Zahlung fällig. Wir sind jederzeit berechtigt, nur gegen Vorauskasse oder gegen gebührenfreie Nachnahme zu liefern. Neukunden erhalten mindestens die ersten 3 Bestellungen gegen Nachnahme oder Vorauskasse.

Skonto-Abzüge sind unzulässig. 

5.         Lieferung – Gefahrenübergang

Unsere Lieferungen erfolgen ex works (Incoterms 2000). Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit dem keine erkennbaren Interessen des Bestellers entgegenstehen. Die Verpackungspauschale und die Versandkosten werden bei Teillieferungen nicht mehrfach berechnet.

6.         Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem

Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei

Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach der

Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt uns vorbehalten. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung (InsO) bleiben unberührt.

Der Besteller ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich, schriftlich zu benachrichtigen.

Der Besteller ist berechtigt, die Liefersache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.         Gewährleistung – Mängelansprüche

12 Monate Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen (nach § 377 HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und insbesondere Mängel schriftlich und spezifiziert rügt. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt insoweit Mängelansprüche des Bestellers aus.

 Mängelansprüche, insbesondere ein Recht zum Rücktritt, bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Liefersache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens dreimaligem Nacherfüllungsanspruch fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung oder ist diese für den Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gilt Ziff. 8 dieser Bedingungen.

Rückgriffs Ansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB), die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Besteller und seinen Abnehmern über die gesetzlichen Ansprüche der Abnehmer hinausgehen, sind ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mangelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl diese Ansprüche des Abnehmers an Stelle des Bestellers zu erfüllen.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder arglistig das Fehlen eines Mangels verschwiegen haben. Dies gilt auch für etwaig abgegebene und uns bindende Garantien, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffs Anspruch nach § 478 BGB sowie gesetzliche Verjährungsfristen, die länger als 2 Jahre betragen, bleiben unberührt. Diese

Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung durch die Nacherfüllung nicht erneut in Lauf gesetzt.

Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 8.

8.         Haftung

Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, ist ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht verschuldet haben.
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus.

Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffens Risikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich, kraft schriftlicher Vereinbarung, übernommen haben. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung stets auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Änderungen der Beweislast sind mit dieser Regelung nicht verbunden.

Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richtet sich nach Ziff. 7.6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.         Export

Die von uns gelieferte Ware ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für den Gebrauch und Vertrieb im Inland bestimmt. Die Ausfuhr / Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und den EU-Ausfuhrbestimmungen. 

Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen verantwortlich. Der Kunde hat selbst darauf zu achten, ob er für eine Ausfuhr Ausfuhrgenehmigungen benötigt. Diese hat er selbst zu beschaffen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen und hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen uns aufgrund der Verletzung von Ausfuhrbestimmungen durch den Kunden geltend gemacht werden.


10.       Umtausch, Retouren

Rücksendungen, auch wenn die Ware mangelfrei und originalverpackt ist, sind grundsätzlich ausgeschlossen und werden von uns nicht zur Gutschrift angenommen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt ausdrücklich mit unserem vorherigen Einverständnis. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers nach Ziff. 7 bleiben unberührt.

Im Falle unseres Einverständnisses mit einer Rücksendung ist die betroffene Ware frei Haus versehen mit der dem Kunden vorab mitgeteilten Autorisierungs-Nummer (deutlich sichtbar außen auf der Verpackung) an uns zu senden. Rücksendungen ohne Autorisierungs-Nummer und unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Die Rücksendung hat vollständig und in Originalverpackung zu erfolgen. Unvollständige und nicht-originalverpackte Rücksendungen können nicht bearbeitet werden und werden umgehend an den Kunden zurückgesandt.

11.       Zweite Wahl-Artikel

Bei den Zweite Wahl-Artikeln handelt es sich um bereits benutzte Ausstellungsstücke, Vorführgeräte oder aufgearbeitete Geräte ohne Gewährleistung. Sofern nicht anders angegeben, sind die Geräte vollständig inklusive allem Zubehör und Verbrauchsmaterial.

Falls im Einzelfall ein Zubehörteil oder die Originalverpackung fehlt, ist dies mit dem 2. Wahl-Preis ebenso abgegolten wie etwaige leichte Gebrauchsspuren und benutzte Verbrauchsmaterialien. Die Lieferung der 2. Wahl-Artikel erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und solange der Vorrat reicht.

12.       Projektgeschäft

Bietet der Hersteller dem Besteller bzw. Firma Sabelmann für Projektgeschäfte spezielle Projektpreise an, muss der Besteller uns innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung eine Kopie des Abliefernachweises der Produkte sowie der Rechnung an den Endkunden zur Verfügung stellen.

Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Richtlinien des Herstellers im Projektgeschäft zu beachten. Dies gilt auch für die Aufbewahrungsfrist der zum Projektgeschäft gehörenden Unterlagen nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Falls der Kunde gegen unsere oder die Richtlinie des Herstellers, welche direkt beim Hersteller bzw. bei Firma Sabelmann auf Anforderung bezogen werden kann, verstößt, haben wir das Recht, die zu Unrecht vom Besteller vereinnahmten Beträge zurück zu belasten und dem Kunden von zukünftigen speziellen Projektpreisen auszuschließen.

 

13.       Aufrechnung

 

Das Recht des Bestellers zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenansprüche des Bestellers rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.

 

14.       Datenschutz

Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung der jeweiligen schutzwürdigen Interessen des Bestellers an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung kann Firma Sabelmann bestimmte personenbezogene Daten des Bestellers (Adressdaten) für eigene Marketingzwecke erheben und verarbeiten und an Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe für Marketingzwecke übermitteln.
Sie können einer solchen Nutzung personenbezogener Daten jederzeit widersprechen durch Mitteilung an sabelmann@t-online.de.

15.       Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Parteien Hengstfeld/Wallhausen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Crailsheim. Wir können jedoch den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtssand verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.